Pflegereform 2027: was sich ändert und wo das Gesetz steht
Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Er ändert die Leistungen für die Pflege zu Hause und die Punktgrenzen der Pflegegrade. Die meisten Regeln sollen am 01.01.2027 in Kraft treten.
Wo das Gesetz steht
Stand des Verfahrens: Entwurf, Stand 30.09.2026
Bundestag und Bundesrat haben über den Entwurf noch nicht entschieden. Alle Werte für 2027 auf dieser Website stammen deshalb aus dem Entwurf. Die Zettel zeigen die Schritte des Verfahrens. Spätere Termine sind geplant und können sich verschieben.
geplanterledigtTermin vorbei, Stand wird geprüft
Kabinettsbeschluss: Die Regierung beschließt den Gesetzentwurf
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Quelle: Kabinettsbeschluss: Die Regierung beschließt den GesetzentwurfgeplanterledigtTermin vorbei, Stand wird geprüft
Bundestag: erste Beratung (1. Lesung)
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Bundestag: Beratung und Abstimmung (2. und 3. Lesung)
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Bundesrat: zweiter Durchgang
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Inkrafttreten der ersten Regeln
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Quelle: Inkrafttreten der ersten Regeln
Nach jeder Abstimmung prüfen wir die Zahlen auf dieser Website neu. Was sich geändert hat, steht im Änderungsprotokoll.
Was sich nach dem Entwurf ändert
Der Entwurf betrifft auch Beiträge und Pflegeheime. Hier geht es um die Pflege zu Hause.
Neue Namen, höhere Monatsbeträge
Das Pflegegeld heißt nach dem Entwurf Entlastungsbudget, die Pflegesachleistung heißt Sachleistungsbudget. Beide steigen für Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegegrad 3 zum Beispiel steigt das Pflegegeld von 599 € auf 630 € Entwurf, Stand 30.09.2026. Alle Beträge stehen in der Tabelle für alle Pflegegrade.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für Einmalhandschuhe und ähnliche Dinge gibt es heute einen eigenen Monatsbetrag. Nach dem Entwurf fällt er weg. Ab Pflegegrad 2 kaufen Sie diese Dinge dann vom Entlastungsbudget. Mehr dazu auf der Seite Pflegebox 2027.
Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
Aus dem Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget mit bis zu 175 € im Monat Entwurf, Stand 30.09.2026. Unter 25 Jahren sind es bis zu 300 € Entwurf, Stand 30.09.2026. Es gibt das Budget nur für Pflegegrad 2 bis 5 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Mehr dazu auf der Seite zum Sozialraumbudget.
Überbrückungsbudget statt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Den gemeinsamen Jahresbetrag von heute 3.539 € ersetzt ein Überbrückungsbudget mit 2.285 € Entwurf, Stand 30.09.2026. Es ist für akute Notlagen in der Pflege und für die Kurzzeitpflege gedacht. Einen Notdienst der ambulanten Pflege sieht der Entwurf ab 2028 vor. Mehr dazu auf der Seite zum Überbrückungsbudget.
Pflegegrad 1
Für Pflegegrad 1 entfallen der Entlastungsbetrag und der Betrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Andere Leistungen wie Beratung und Zuschüsse für Umbauten bleiben. Ab 2029 soll eine neue Pflegebegleitung dazukommen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zu Pflegegrad 1. Für wen was weiter gilt, auch im Pflegeheim, erklärt die Seite Pflegegrad 1 ab 2027.
Höhere Punktgrenzen
Für Pflegegrad 1 bis 3 braucht ein Antrag ab 2027 mehr Punkte. Pflegegrad 4 und 5 beginnen weiter bei denselben Werten.
| Pflegegrad ab | Antrag bis 31.12.2026 | Antrag ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 | 15 |
| Pflegegrad 2 | 27 | 30 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 | 50 |
| Pflegegrad 4 | 70 | 70 |
| Pflegegrad 5 | 90 | 90 |
Links: Geltendes RechtRechts: Entwurf, Stand 30.09.2026
Neue Anlage 2
Der Entwurf ändert auch Anlage 2. Sie legt fest, wie die Einzelpunkte aus dem Gutachten in gewichtete Punkte umgerechnet werden. Betroffen sind Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsleben. Bei einem Antrag ab 2027 können dieselben Antworten deshalb weniger Punkte ergeben. Nach der Begründung soll das, wie die neuen Grenzen, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen bremsen. Der Rechner zeigt Ihre Punkte für beide Jahre, die Punkte-Tabelle alle Punktbereiche.
Was gleich bleibt
Einiges ändert der Entwurf nicht. Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich weiter kombinieren (§ 38 SGB XI). Wer Pflegegeld bezieht, muss weiter halbjährlich eine Beratung zu Hause abrufen. Diese Regel steht nach dem Entwurf bis Ende 2028 im Gesetz. Auch der Sonderfall bleibt, in dem es Pflegegrad 5 unter 90 Punkten geben kann (§ 15 Abs. 4 SGB XI).
Der Übergang
Für die Einstufung zählt nach § 142b Abs. 1 des Entwurfs der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Geht er bis zum 31.12.2026 ein, gelten für Punkte und Pflegegrad die heutigen Regeln. Das gilt auch, wenn Besuch und Bescheid erst 2027 kommen. Die neuen Beträge für die Pflege zu Hause gelten nach dem Entwurf trotzdem ab 2027 für alle.
Ein Pflegegrad nach heutigem Recht bleibt nach § 142b Abs. 2 bestehen. Die neuen Grenzen und die neue Anlage 2 allein senken ihn nicht. Vom 01.01.2027 bis zum 30.04.2027 muss die Kasse die übliche Frist für den Bescheid nicht einhalten, außer in besonders dringenden Fällen.
Wie es danach weitergeht
Nach heutigem Recht steigen die Beträge das nächste Mal zum 01.01.2028. Der Entwurf sieht stattdessen ab 2029 eine Anpassung in jedem Jahr vor. Einzelne Teile des Gesetzes, etwa zu Beiträgen, sollen erst 2028 oder 2029 in Kraft treten.
Was Sie jetzt tun können
- Punkte für 2026 und 2027 ausrechnenMit allen Fragen aus dem Gutachten
- Antrag vor 2027 stellenWann das hilft und wie Sie den Eingang belegen
- Pflegegrad beantragenVom Antrag bis zum Bescheid, mit Widerspruch
- Alle Beträge nachlesenJede Leistung für Pflegegrad 1 bis 5
- Die Woche in Stunden sehenWas das Budget an Hilfe pro Woche bedeutet