Pflegegrad ausrechnenAusrechnen
Vorschau · keine amtliche Seite

Verhinderungspflege 2027: das neue Überbrückungsbudget

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sollen 2027 neu geordnet werden. Für Notlagen und die Kurzzeitpflege gibt es nach dem Regierungsentwurf ein Überbrückungsbudget. Den Ersatz bei geplanter Abwesenheit bezahlen Sie dann aus den Monatsbudgets.

Verhinderungspflege heute

Fällt die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, zahlt die Kasse heute eine Ersatzpflege. Das gilt ab Pflegegrad 2 und für bis zu acht Wochen im Jahr. Die Ersatzpflege kann ein Pflegedienst übernehmen oder eine Person aus dem Umfeld. Für nahe Verwandte, die nicht beruflich pflegen, gelten engere Grenzen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich heute einen gemeinsamen Jahresbetrag. Er beträgt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr. Die Belege für eine Verhinderungspflege können Sie bis zum Ende des Folgejahres bei der Kasse einreichen.

Was der Entwurf ändert

Nach dem Entwurf gibt es die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 nicht mehr als eigene Leistung. An ihre Stelle treten zwei Wege:

  • Eine geplante Vertretung, etwa während des Urlaubs, bezahlen Sie aus den Monatsbudgets. Das sind das Entlastungsbudget, das Sachleistungsbudget oder das Sozialraumbudget.
  • Für akute Notlagen und für die Kurzzeitpflege gibt es das Überbrückungsbudget.

Eine eigene Abrechnung der Verhinderungspflege entfällt damit. Nach der Begründung soll das die Leistungen leichter nutzbar und übersichtlicher machen. Auch das höhere Entlastungsbudget begründet der Entwurf unter anderem mit der Vertretung bei geplanter Abwesenheit.

Wie hoch das Überbrückungsbudget ist

Pro Jahr2026ab 2027Differenz
Pflegegrad 2 bis 53.539 €2.285 €−1.254 €
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch

2026: Geltendes Rechtab 2027 und Differenz: Entwurf, Stand 30.09.2026

Für Pflegegrad 1 gibt es beides nicht. Heute heißt der Betrag Gemeinsamer Jahresbetrag, ab 2027 Überbrückungsbudget. Es gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Der Entwurf bindet das Geld an einen Zweck, die sogenannte pflegerische Überbrückungsversorgung. Nach der Begründung fließt das Geld des bisherigen Jahresbetrags in das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget und das Überbrückungsbudget Entwurf, Stand 30.09.2026.

Wofür das Überbrückungsbudget gilt

Der Entwurf nennt zwei Leistungen:

  • Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, für bis zu acht Wochen im Jahr. Dazu zählt auch die Kurzzeitpflege während des Urlaubs der Pflegeperson.
  • Hilfe durch einen Notdienst der ambulanten Pflege in einer akuten Notlage. Diesen Notdienst soll es ab dem 01.01.2028 geben.

Tages- und Nachtpflege laufen nach dem Entwurf daneben weiter. Sie werden nicht auf das Überbrückungsbudget angerechnet.

Was als akute Notlage gilt

Der Entwurf spricht von einer pflegerischen Akutsituation. Sie liegt vor, wenn nach einem unvorhersehbaren Ereignis sofort Hilfe nötig ist. Das Beispiel im Gesetz ist der ungeplante Ausfall der Pflegeperson. Gemeint ist der Fall, dass dann ein gesundheitlicher Schaden oder eine Einweisung ins Krankenhaus zu befürchten ist. Auch andere Krisen zählen dazu. Ein Beispiel ist, dass die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist oder die pflegende Person überfordert ist.

Das Jahr 2027 als Übergang

Der Notdienst soll erst 2028 starten. Deshalb sieht der Entwurf für 2027 eine Übergangsregel vor. In einer akuten Notlage dürfen dann auch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste aus dem Überbrückungsbudget bezahlt werden. Dauert ihr Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Pflegekasse zustimmen.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Während einer Kurzzeitpflege zahlt die Kasse nach dem Entwurf die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter. Das gilt für bis zu acht Wochen im Jahr. Dasselbe sieht der Entwurf vor, wenn ab 2028 der Notdienst einspringt. Bei der Kombination mit einem Pflegedienst gilt das für das anteilige Pflegegeld.

Den Überblick behalten

Nach jedem Einsatz muss die Pflegeeinrichtung Ihnen eine schriftliche Übersicht geben. Darauf steht, welcher Betrag über das Überbrückungsbudget abgerechnet werden soll. So sehen Sie, wie viel vom Jahresbetrag noch übrig ist. Eine Rechnung mit diesem Hinweis reicht dafür aus.

Wenn Sie 2026 noch Verhinderungspflege nutzen

Bis zum 31.12.2026 gilt das heutige Recht. Den Jahresbetrag für 2026 können Sie bis dahin wie gewohnt nutzen. Heute dürfen Sie die Belege bis zum Ende des Folgejahres einreichen. Ob diese Frist für Ersatzpflege aus 2026 weiter gilt, regelt der Entwurf nach unserer Lektüre nicht ausdrücklich. Reichen Sie die Belege deshalb am besten bald nach der Ersatzpflege ein.

Planen Sie für 2027 schon einen Urlaub, kann ein Gespräch mit der Pflegekasse helfen. Sie kann sagen, welche Kurzzeitpflege oder welcher Dienst in Frage kommt. Bis zur Abstimmung im Bundestag können sich die Regeln noch ändern. Den Stand finden Sie auf der Seite zur Pflegereform 2027.

Weiterlesen