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Methodik: woher die Werte kommen und wie wir sie prüfen

Diese Seite legt offen, wer pflegegradtabelle.de macht, wie wir die Werte prüfen und wie der Rechner Punkte zählt. Sie nennt auch die Grenzen der Seite.

Wer die Seite macht

pflegegradtabelle.de betreibt webinstudio, ein Ein-Personen-Studio für Webseiten in Gimhae, Südkorea. Inhaber ist Juhan Lee. Er verantwortet den Inhalt der Seite. Die vollständigen Angaben stehen im Impressum.

Woher die Werte kommen

Jeder Betrag und jede Punktgrenze hat eine Primärquelle. Für das heutige Recht ist das der Gesetzestext des SGB XI auf gesetze-im-internet.de. Für 2027 ist es der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den die Bundesregierung am 30.09.2026 beschlossen hat. Den Wortlaut des Entwurfs veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium.

Werte für 2027 tragen immer ein Kennzeichen mit dem Stand des Gesetzes. Heute lautet es Entwurf, Stand 30.09.2026. Am Ende der meisten Seiten stehen die Quellen mit dem Datum der letzten Prüfung.

Wie wir prüfen

Eine externe Fachprüfung gibt es nicht. Stattdessen folgen wir einem festen Verfahren.

  1. Wir übertragen jeden Betrag und jede Punktgrenze der Pflegegrade aus der Primärquelle und gleichen sie mit einer zweiten Quelle ab, zum Beispiel der AOK oder der Verbraucherzentrale. Weichen die Quellen voneinander ab, gilt die Primärquelle. Den Unterschied halten wir schriftlich fest.
  2. Vor jeder Veröffentlichung läuft eine automatische Prüfung. Sie schlägt fehl, wenn ein Betrag oder eine Punktgrenze der Pflegegrade keine Quelle oder keine zweite Quelle hat. Sie schlägt auch fehl, wenn die letzte Prüfung eines dieser Werte aus dem Entwurf länger als 60 Tage zurückliegt. Das Gleiche gilt, wenn ein Wert in beiden Jahren verschiedene Einheiten hat, etwa Euro pro Monat und Euro pro Jahr. Dann geht keine neue Fassung der Seite online.
  3. Die Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu § 15 SGB XI haben wir für Erwachsene vollständig übernommen. Tests prüfen die Zahl der Kriterien, ihre Punkte und jeden Grenzwert der Punktbereiche. Außerdem rechnen sie ein veröffentlichtes Beispiel der AOK und drei Fälle nach, die wir von Hand gerechnet haben.
  4. Ein zweiter Arbeitsgang gleicht alle Werte und die Sachaussagen in den Texten noch einmal mit den Primärquellen ab. Ihn macht ein anderes KI-Werkzeug oder eine neue Sitzung, die den Verlauf der ersten nicht kennt.
  5. Jede Änderung an einem Wert steht mit Datum im Änderungsprotokoll.

Wann wir aktualisieren

Solange das Gesetz nicht verkündet ist, prüfen wir die Werte für 2027 nach jedem Schritt des Verfahrens neu. Nach den Abstimmungen im Bundestag und im Bundesrat wollen wir die Zahlen innerhalb von zwei Tagen ändern. Die Termine stehen auf der Seite zur Pflegereform 2027. Das tun wir bei jedem Schritt:

  • Erste Lesung: Wir tragen die Nummer der Drucksache nach und prüfen den Status.
  • Anhörung: Legen die Abgeordneten Änderungen vor, vergleichen wir sie mit unseren Werten.
  • Zweite und dritte Lesung: Wir setzen die beschlossenen Werte ein. Der Status wechselt auf „Beschlossen“.
  • Bundesrat: Wir tragen ein, ob das Gesetz den Bundesrat passiert oder in den Vermittlungsausschuss geht.
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: Der Status wechselt auf „Verkündet“. Die Quelle ist dann das Bundesgesetzblatt.
  • 01.01.2027: Die Seite zeigt zuerst die Werte für 2027. Die Werte für 2026 bekommen den Zusatz „bis 31.12.2026“.

Wie die Texte entstehen

Die deutschen Texte schreibt Claude, ein KI-Assistent von Anthropic. Juhan Lee beauftragt die Texte und verantwortet sie. Die Beträge stammen aus einer Datendatei, in der jeder Wert seine Quelle hat. Daher stimmen die Beträge auf allen Seiten überein. Aussagen zu Gesetzen, Fristen und Beträgen gleichen wir wie oben beschrieben mit der Primärquelle ab.

So rechnet der Rechner

Der Rechner folgt § 15 SGB XI mit den Anlagen 1 und 2. Er gilt für Personen ab 18 Jahren. Für Kinder gelten andere Regeln. Einen Rechner für Kinder gibt es hier noch nicht. Der Rechner fragt die 64 Kriterien des Begutachtungsinstruments ab, geordnet in sechs Module.

Module und Gewichte

ModulKriterienGewicht
1 Mobilität510 %
2 Denken und Sprache1115 %
3 Verhalten und Psyche13
4 Selbstversorgung1340 %
5 Krankheit und Therapie1620 %
6 Alltag und Kontakte615 %

Für jedes Modul zählt der Rechner die Einzelpunkte zusammen. Anlage 2 macht daraus gewichtete Punkte. Die Module 2 und 3 teilen sich ein Gewicht, denn es zählt nur das Modul mit den höheren gewichteten Punkten. Alle gewichteten Punkte zusammen sind die Gesamtpunkte, höchstens 100.

Pflegegrad aus den Gesamtpunkten

Die Gesamtpunkte bestimmen den Pflegegrad. Die Grenzen unterscheiden sich im heutigen Recht und im Entwurf.

Pflegegrad abHeuteNach dem Entwurf
Pflegegrad 112,515
Pflegegrad 22730
Pflegegrad 347,550
Pflegegrad 47070
Pflegegrad 59090

Links: Geltendes RechtRechts: Entwurf, Stand 30.09.2026

Bei einer besonderen Bedarfskonstellation kann es Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten geben (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Der Rechner fragt nach dem Fall, den die Begutachtungs-Richtlinien nennen: Beide Arme und beide Beine sind nicht mehr zu gebrauchen. Trifft er zu, zeigt der Rechner Pflegegrad 5.

Anlage 2 im Entwurf

Der Entwurf ersetzt Anlage 2. Drei Module bekommen andere Punktbereiche: Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsleben. Der Rechner rechnet deshalb zweimal, für 2026 mit der heutigen Anlage 2 und für 2027 mit der Anlage 2 des Entwurfs. Nach dem Entwurf können dieselben Antworten 2027 weniger Punkte ergeben.

Ein Beispiel: 22 Einzelpunkte in der Selbstversorgung ergeben heute 30 gewichtete Punkte. Nach dem Entwurf sind es 20 Entwurf, Stand 30.09.2026. Die Punktbereiche aller Module stehen in der Punkte-Tabelle. Für die neue Anlage 2 haben wir bisher nur den Entwurf selbst als Quelle.

Der Übergang nach dem Entwurf

Nach dem Entwurf hängt die Einstufung vom Tag des Antrags ab (§ 142b Abs. 1). Geht der Antrag bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse ein, gelten für Punkte und Pflegegrad die heutigen Regeln. Das gilt auch, wenn Besuch und Bescheid erst 2027 kommen. Ein Pflegegrad nach heutigem Recht bleibt bestehen. Die neuen Grenzen und die neue Anlage 2 allein senken ihn nicht (§ 142b Abs. 2). Die neuen Beträge für die Pflege zu Hause gelten nach dem Entwurf ab 01.01.2027 für alle. Der Rechner zeigt beide Rechnungen nebeneinander und entscheidet nicht, welche für Ihren Antrag gilt. Entwurf, Stand 30.09.2026

Die Stundensätze der Pflegewoche

Die Pflegewoche rechnet einen Monatsbetrag in Stunden pro Woche um. Dazu teilt sie den Betrag durch den Stundensatz und durch 4,33, die durchschnittliche Zahl der Wochen im Monat.

Einen bundesweit gültigen Stundensatz gibt es nicht. Alle Stundensätze in der Pflegewoche sind deshalb Annahmen. Wir haben sie aus Vereinbarungen und Preislisten einzelner Länder und Anbieter gerundet. Beim Pflegedienst sind es eine Vereinbarung aus Bremen und das Beispiel eines Anbieters in Berlin. Bei der Alltagshilfe sind es die Preisobergrenzen in Sachsen und Rheinland-Pfalz und eine Anbieterliste der Stadt Karlsruhe. Wege- und Fahrtkosten sind nicht enthalten.

Pro StundeStartwertKleinster WertGrößter Wert
Pflegedienst55 €35 €70 €
Alltagshilfe42 €25 €55 €

Die Grenzen der Regler sind ebenfalls Annahmen. Pflegedienste rechnen meist nach Leistungskomplexen ab, nicht nach Stunden. Die Stunden in der Pflegewoche zeigen deshalb nur die Größenordnung.

Diese Dokumente liegen den Stundensätzen zugrunde:

Wir lesen die Dokumente neu, wenn die Länder ihre Preise ändern. Sachsen hat eine Anhebung zum 01.01.2027 vorgesehen.

Was die Seite nicht tut

  • Wir geben keine Rechtsberatung und prüfen keinen Einzelfall. Bescheide und Widersprüche prüfen wir nicht.
  • Wir stellen keine Anträge für Sie und vertreten Sie nicht gegenüber der Pflegekasse.
  • Wir legen keinen Pflegegrad fest. Das tut die Pflegekasse nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Einschätzung.
  • Wir stellen keine Diagnosen und sagen nicht voraus, welchen Pflegegrad eine Krankheit ergibt.
  • Wir erheben keine Daten über Ihren Fall. Die Antworten im Rechner bleiben in Ihrem Browser. Mehr steht in der Datenschutzerklärung.

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