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Pflegegrad Punkte-Tabelle: Module, Gewichtung und Grenzen

Die Pflegegrad Punkte-Tabelle zeigt, wie aus den Antworten im Gutachten Einzelpunkte, gewichtete Punkte und am Ende ein Pflegegrad werden. Jeder Schritt steht hier für heute und nach dem Regierungsentwurf für 2027.

In drei Schritten zum Pflegegrad

Den Pflegegrad legt die Pflegekasse fest, auf Grundlage des Gutachtens nach einem Hausbesuch. Der Medizinische Dienst prüft dabei, wie selbstständig die Person im Alltag ist. Eine Diagnose allein entscheidet darüber nicht. Die Rechnung steht in § 15 SGB XI und in zwei Anlagen dazu.

  1. Für jedes Kriterium vergibt die Gutachterin oder der Gutachter Einzelpunkte. Je mehr Hilfe die Person braucht, desto mehr Punkte gibt es.
  2. Die Einzelpunkte eines Moduls werden addiert. Anlage 2 ordnet die Summe einem von fünf Bereichen zu. Jeder Bereich bringt feste gewichtete Punkte.
  3. Die gewichteten Punkte aller Module ergeben die Gesamtpunkte, höchstens 100. Von Modul 2 und Modul 3 zählt nur das höhere Ergebnis. Aus den Gesamtpunkten folgt der Pflegegrad.

Die sechs Module und ihre Gewichtung

ModulEinzelpunkte bisGewichtung
1 Mobilität1510 %
2 Denken und Sprache3315 %*
3 Verhalten und Psyche6515 %*
4 Selbstversorgung5440 %
5 Krankheit und Therapie1520 %
6 Alltag und Kontakte1815 %

* Modul 2 und Modul 3 zählen zusammen mit 15 %. Es gilt das Modul mit den höheren gewichteten Punkten. Gewichtung nach § 15 Abs. 2 SGB XI.

Die Selbstversorgung zählt am meisten. Gemeint sind etwa Waschen, Anziehen, Essen und Trinken. Danach folgt der Umgang mit Medikamenten, Behandlungen und Arztbesuchen. Der Entwurf für 2027 ändert weder die Module noch die Kriterien noch die Gewichtung.

Anlage 2: von Einzelpunkten zu gewichteten Punkten

Hier ändert der Entwurf etwas. Für Modul 1, 4 und 6 (Mobilität, Selbstversorgung, Alltag und Kontakte) verschiebt er die Bereiche der Einzelpunkte. Die gewichteten Punkte je Bereich bleiben gleich. Dieselben Antworten können deshalb bei einem Antrag ab 2027 weniger gewichtete Punkte ergeben.

Welche Tabelle gilt, hängt vom Antrag ab. Geht er bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse ein, gilt die heutige Anlage 2 (§ 142b Abs. 1 des Entwurfs). Markiert sind die Bereiche, die sich nach dem Entwurf ändern.

Modul 1: Mobilität

Gewichtete PunkteEinzelpunkte, Antrag bis 31.12.2026Antrag ab 2027
00 bis 10 bis 1
2,52 bis 32 bis 3
54 bis 54 bis 6
7,56 bis 97 bis 9
1010 bis 1510 bis 15

Antrag bis 31.12.2026: Geltendes RechtAntrag ab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Gewichtete PunkteEinzelpunkte, Antrag bis 31.12.2026Antrag ab 2027
00 bis 10 bis 1
3,752 bis 52 bis 5
7,56 bis 106 bis 10
11,2511 bis 1611 bis 16
1517 bis 3317 bis 33

Antrag bis 31.12.2026: Geltendes RechtAntrag ab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026keine Änderung

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Gewichtete PunkteEinzelpunkte, Antrag bis 31.12.2026Antrag ab 2027
000
3,751 bis 21 bis 2
7,53 bis 43 bis 4
11,255 bis 65 bis 6
157 bis 657 bis 65

Antrag bis 31.12.2026: Geltendes RechtAntrag ab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026keine Änderung

Modul 4: Selbstversorgung

Gewichtete PunkteEinzelpunkte, Antrag bis 31.12.2026Antrag ab 2027
00 bis 20 bis 3
103 bis 74 bis 9
208 bis 1810 bis 24
3019 bis 3625 bis 39
4037 bis 5440 bis 54

Antrag bis 31.12.2026: Geltendes RechtAntrag ab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Gewichtete PunkteEinzelpunkte, Antrag bis 31.12.2026Antrag ab 2027
000
511
102 bis 32 bis 3
154 bis 54 bis 5
206 bis 156 bis 15

Antrag bis 31.12.2026: Geltendes RechtAntrag ab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026keine Änderung

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Gewichtete PunkteEinzelpunkte, Antrag bis 31.12.2026Antrag ab 2027
000 bis 1
3,751 bis 32 bis 3
7,54 bis 64 bis 6
11,257 bis 117 bis 11
1512 bis 1812 bis 18

Antrag bis 31.12.2026: Geltendes RechtAntrag ab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026

Nach der Begründung soll die neue Anlage 2, wie die höheren Grenzen, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen bremsen. Für die neue Tabelle gibt es bisher nur den Entwurf selbst als Quelle.

Die Kriterien in jedem Modul

Die Listen folgen Anlage 1 zum SGB XI. Rechts stehen die möglichen Einzelpunkte je Kriterium. Bei Modul 4 zählen Essen, Trinken und der Gang zur Toilette mehrfach. Das ist in den Zahlen schon eingerechnet.

Modul 1: Mobilität

ZifferKriteriumEinzelpunkte
1.1Positionswechsel im Bett0, 1, 2, 3
1.2Halten einer stabilen Sitzposition0, 1, 2, 3
1.3Umsetzen0, 1, 2, 3
1.4Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs0, 1, 2, 3
1.5Treppensteigen0, 1, 2, 3

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

ZifferKriteriumEinzelpunkte
2.1Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld0, 1, 2, 3
2.2Örtliche Orientierung0, 1, 2, 3
2.3Zeitliche Orientierung0, 1, 2, 3
2.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen0, 1, 2, 3
2.5Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen0, 1, 2, 3
2.6Treffen von Entscheidungen im Alltag0, 1, 2, 3
2.7Verstehen von Sachverhalten und Informationen0, 1, 2, 3
2.8Erkennen von Risiken und Gefahren0, 1, 2, 3
2.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen0, 1, 2, 3
2.10Verstehen von Aufforderungen0, 1, 2, 3
2.11Beteiligen an einem Gespräch0, 1, 2, 3

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

ZifferKriteriumEinzelpunkte
3.1Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten0, 1, 3, 5
3.2Nächtliche Unruhe0, 1, 3, 5
3.3Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten0, 1, 3, 5
3.4Beschädigen von Gegenständen0, 1, 3, 5
3.5Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen0, 1, 3, 5
3.6Verbale Aggression0, 1, 3, 5
3.7Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten0, 1, 3, 5
3.8Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen0, 1, 3, 5
3.9Wahnvorstellungen0, 1, 3, 5
3.10Ängste0, 1, 3, 5
3.11Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage0, 1, 3, 5
3.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen0, 1, 3, 5
3.13Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen0, 1, 3, 5

Modul 4: Selbstversorgung

ZifferKriteriumEinzelpunkte
4.1Waschen des vorderen Oberkörpers0, 1, 2, 3
4.2Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)0, 1, 2, 3
4.3Waschen des Intimbereichs0, 1, 2, 3
4.4Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare0, 1, 2, 3
4.5An- und Auskleiden des Oberkörpers0, 1, 2, 3
4.6An- und Auskleiden des Unterkörpers0, 1, 2, 3
4.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken0, 1, 2, 3
4.8Essen0, 3, 6, 9
4.9Trinken0, 2, 4, 6
4.10Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls0, 2, 4, 6
4.11Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma0, 1, 2, 3
4.12Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma0, 1, 2, 3
4.13Ernährung parenteral oder über Sonde0, 3, 6

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

ZifferKriteriumEinzelpunkte
5.1MedikationHäufigkeit, Gruppe 5.1 bis 5.7
5.2Injektionen (subcutan oder intramuskulär)Häufigkeit, Gruppe 5.1 bis 5.7
5.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port)Häufigkeit, Gruppe 5.1 bis 5.7
5.4Absaugen und SauerstoffgabeHäufigkeit, Gruppe 5.1 bis 5.7
5.5Einreibungen oder Kälte- und WärmeanwendungenHäufigkeit, Gruppe 5.1 bis 5.7
5.6Messung und Deutung von KörperzuständenHäufigkeit, Gruppe 5.1 bis 5.7
5.7Körpernahe HilfsmittelHäufigkeit, Gruppe 5.1 bis 5.7
5.8Verbandswechsel und WundversorgungHäufigkeit, Gruppe 5.8 bis 5.11
5.9Versorgung mit StomaHäufigkeit, Gruppe 5.8 bis 5.11
5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von AbführmethodenHäufigkeit, Gruppe 5.8 bis 5.11
5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher UmgebungHäufigkeit, Gruppe 5.8 bis 5.11
5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebungtäglich 60, je Woche 8,6, je Monat 2
5.13Arztbesucheje Woche 4,3, je Monat 1
5.14Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)je Woche 4,3, je Monat 1
5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)je Woche 8,6, je Monat 2
5.16Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften0, 1, 2, 3

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

ZifferKriteriumEinzelpunkte
6.1Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen0, 1, 2, 3
6.2Ruhen und Schlafen0, 1, 2, 3
6.3Sichbeschäftigen0, 1, 2, 3
6.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen0, 1, 2, 3
6.5Interaktion mit Personen im direkten Kontakt0, 1, 2, 3
6.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds0, 1, 2, 3

Zwei Besonderheiten in Modul 4: Die Kriterien 4.11 und 4.12 zählen nur, wenn die Person überwiegend oder vollständig inkontinent ist oder eine künstliche Ableitung hat. Bei 4.13 bringt „teilweise“ 6 Punkte, „vollständig“ nur 3. So steht es in Anlage 1.

In Modul 5 zählen die Kriterien gruppenweise. Für die Gruppen 5.1 bis 5.7 und 5.8 bis 5.11 wird gezählt, wie oft eine Maßnahme im Durchschnitt nötig ist. Für 5.12 bis 5.15 gibt es Punkte je Maßnahme oder Besuch, und diese werden addiert. Aus allen Gruppen und Kriterium 5.16 entstehen die Einzelpunkte des Moduls, höchstens 15. Es zählen nur Maßnahmen, die voraussichtlich mindestens sechs Monate nötig sind und die die Person nicht selbst erledigen kann.

Gesamtpunkte und Pflegegrad

Pflegegrad abAntrag bis 31.12.2026Antrag ab 2027
Pflegegrad 112,515
Pflegegrad 22730
Pflegegrad 347,550
Pflegegrad 47070
Pflegegrad 59090

Links: Geltendes RechtRechts: Entwurf, Stand 30.09.2026

Unter 12,5 Gesamtpunkten gibt es heute keinen Pflegegrad. Bei einem Antrag ab 2027 liegt diese Grenze nach dem Entwurf bei 15 Punkten Entwurf, Stand 30.09.2026. Pflegegrad 4 und 5 beginnen weiter bei denselben Werten. In einem besonderen Fall kann es Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten geben (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Für Kinder bis 18 Monate gelten eigene Grenzen.

Ein Pflegegrad, der nach heutigem Recht festgestellt wurde, bleibt nach dem Entwurf bestehen. Die neuen Grenzen und die neue Anlage 2 allein senken ihn nicht (§ 142b Abs. 2 des Entwurfs).

Ein Rechenbeispiel

Die Werte im Beispiel sind ausgedacht. Sie zeigen nur, wie die Rechnung funktioniert.

ModulEinzel­punkteAntrag 2026Antrag 2027
1 Mobilität455
2 Denken und Sprache33,753,75
3 Verhalten und Psyche13,753,75
4 Selbstversorgung82010
5 Krankheit und Therapie155
6 Alltag und Kontakte33,753,75
Gesamtpunkte37,527,5
ErgebnisPflegegrad 2Pflegegrad 1

Antrag bis 31.12.2026: Geltendes RechtAntrag ab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026

Modul 2 und 3 haben hier gleich viele gewichtete Punkte. Sie zählen nur einmal, deshalb ist Modul 3 durchgestrichen. Nach dem Entwurf bringt Selbstversorgung hier weniger gewichtete Punkte. Zusammen mit den höheren Grenzen wird bei einem Antrag ab 2027 aus Pflegegrad 2 dann Pflegegrad 1 Entwurf, Stand 30.09.2026. Ihre eigenen Punkte für beide Jahre zeigt der Rechner.

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