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Entlastungsbetrag 2027: das neue Sozialraumbudget

Aus dem Entlastungsbetrag soll 2027 das Sozialraumbudget werden. Nach dem Regierungsentwurf steigt der Betrag. Es gibt ihn aber nur noch ab Pflegegrad 2 und für weniger Arten von Hilfe.

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige im Alltag entlasten, zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe oder Betreuung. Heute beträgt er bis zu 131 € im Monat, bei jedem Pflegegrad. Nach dem Entwurf ersetzt ihn ab dem 01.01.2027 das Sozialraumbudget.

Wie hoch das Sozialraumbudget ist

Pro MonatEntlastungsbetrag 2026ab 2027
Pflegegrad 1131 €entfällt
Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren131 €175 €
Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren131 €300 €

2026: Geltendes Rechtab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026

Den höheren Betrag für junge Menschen begründet der Entwurf so: Sie werden meist von ihren Eltern gepflegt, und diese sind besonders stark belastet. Gemeint ist, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wofür Sie das Geld einsetzen können

Heute erstattet die Kasse aus dem Entlastungsbetrag Kosten für vier Arten von Hilfe:

  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • ambulante Pflegedienste, bei Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für die Selbstversorgung wie Körperpflege,
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Nach dem Entwurf bleibt davon nur der letzte Punkt. Das Sozialraumbudget ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Tagespflege oder einen Pflegedienst können Sie damit nicht mehr bezahlen. Anbieter, die als ambulante Betreuungseinrichtung zugelassen sind, rechnen nach der Begründung über das Sachleistungsbudget ab.

Was als Angebot zur Unterstützung im Alltag gilt

Der Entwurf nennt drei Arten von Angeboten:

  • Betreuung, oft durch Ehrenamtliche mit fachlicher Anleitung, in Gruppen oder zu Hause,
  • Entlastung und Beratung für pflegende Angehörige,
  • Hilfe im Alltag, vor allem im Haushalt.

Ein Angebot braucht in der Regel eine Anerkennung nach dem Recht des Bundeslandes. Nachbarschaftshilfe durch einzelne Helfende sollen nach dem Entwurf künftig die Pflegekassen anerkennen. Die Regeln dafür sollen bis zum 01.01.2028 stehen. Bis dahin bleibt die Behörde des Landes zuständig. Welche Angebote es bei Ihnen gibt, weiß Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt in der Nähe.

So bekommen Sie das Geld

Wie heute brauchen Sie keinen eigenen Antrag. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie bezahlen das Angebot und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet die Kosten bis zur Höhe des Budgets.

Die Preise der Angebote dürfen nach dem Entwurf nicht über den Preisen vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen liegen. Näheres dazu können die Landesregierungen und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen festlegen.

Ansparen ist nicht mehr vorgesehen

Heute lässt sich der Entlastungsbetrag ansparen. Was in einem Jahr übrig bleibt, können Sie im ersten Halbjahr des Folgejahres noch nutzen. Für das Sozialraumbudget sieht der Entwurf das nicht mehr vor. Nach der Begründung soll es jeden Monat für regelmäßige Entlastung sorgen.

Was mit Resten aus 2026 geschieht, regelt der Entwurf nach unserer Lektüre nicht ausdrücklich. Fragen Sie im Zweifel Ihre Pflegekasse, bevor Sie Leistungen ins Jahr 2027 verschieben.

Was Sie vor 2027 prüfen können

  • Schauen Sie nach, wofür Sie den Entlastungsbetrag heute nutzen. Zahlen Sie damit Tagespflege oder einen Pflegedienst, geht das nach dem Entwurf ab 2027 nicht mehr.
  • Fragen Sie Ihre Alltagshilfe oder Ihren Betreuungsdienst, ob das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Nur dann können Sie es über das Sozialraumbudget abrechnen.
  • Sammeln Sie die Belege für 2026 und reichen Sie sie zeitnah bei der Kasse ein.

Was das in Stunden heißt

Mit unserem angenommenen Stundensatz von 42 € für eine Alltagshilfe reicht der Entlastungsbetrag heute für etwa 0,7 Std. pro Woche. Mit dem Sozialraumbudget wären es nach dem Entwurf etwa 1 Std. pro Woche Entwurf, Stand 30.09.2026. Die Preise sind je nach Region verschieden. In der Pflegewoche können Sie Ihren eigenen Stundensatz einstellen.

Pflegegrad 1

Für Pflegegrad 1 gibt es nach dem Entwurf kein Sozialraumbudget. Der Entlastungsbetrag entfällt dort ab 2027. Das gilt nach dem Entwurf auch, wenn Pflegegrad 1 schon vor 2027 festgestellt wurde. Der Pflegegrad selbst bleibt bestehen (§ 142b Abs. 2 des Entwurfs).

Andere Leistungen für Pflegegrad 1 bleiben, zum Beispiel Pflegehilfsmittel, die nicht verbraucht werden, und Zuschüsse für Umbauten in der Wohnung. Ab 2029 soll eine Pflegebegleitung dazukommen, die berät und unterstützt. Bis dahin sieht der Entwurf zusätzliche Beratungen zu Hause vor. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zu Pflegegrad 1 und auf der Seite Pflegegrad 1 ab 2027.

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