Wird Pflegegrad 1 im Jahr 2027 abgeschafft?
Ist Pflegegrad 1 ab 2027 abgeschafft? Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) bleibt es bei fünf Pflegegraden. Für Pflegegrad 1 enden aber einige Leistungen. Ein Antrag ab 2027 braucht außerdem mehr Punkte.

Der Entwurf streicht Pflegegrad 1 nicht. Auch seine Beschreibung im Gesetz bleibt gleich: „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Neu ist, welche Leistungen dazugehören. Die Begründung spricht von einer „präventionsorientierten Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1“. Für Familien fällt damit Geld weg. Beratung und Hilfsmittel bleiben, und ab 2029 soll die Pflegebegleitung dazukommen.
Wie stark Sie das betrifft, hängt von Ihrer Lage ab. Es kommt darauf an, ob Pflegegrad 1 schon festgestellt ist. Wichtig ist auch, ob die Person zu Hause oder im Heim lebt und wann der Antrag eingeht.
Was ab 2027 endet
Drei Leistungen für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf ab dem 01.01.2027 nicht mehr vor. Für eine davon gibt es einen Bestandsschutz.
| Pro Monat | 2026 | ab 2027 |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € | entfällt |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | entfällt |
| Zuschuss im Pflegeheim | 131 € | nur Bestand |
2026: Geltendes Rechtab 2027: Entwurf, Stand 30.09.2026
Den Entlastungsbetrag ersetzt nach dem Entwurf das Sozialraumbudget, aber nur für Pflegegrad 2 bis 5. Das Geld für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch geht im Entlastungsbudget auf. Dieses Budget gibt es ebenfalls erst ab Pflegegrad 2. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Pflegebox 2027.
Wenn Pflegegrad 1 schon festgestellt ist
Ein Pflegegrad nach heutigem Recht bleibt nach dem Entwurf bestehen (§ 142b Abs. 2). Die neuen Punktgrenzen allein können ihn nicht senken, auch nicht bei einer späteren Begutachtung. Sinken kann er nach der Begründung nur, wenn die Person wieder selbstständiger geworden ist.
Der Pflegegrad bleibt also. Für die Leistungen gilt aber ab dem 01.01.2027 das neue Recht, für alle mit Pflegegrad 1. Wer zu Hause lebt, bekommt nach dem Entwurf ab 2027 weder den Entlastungsbetrag noch das Geld für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Entwurf, Stand 30.09.2026. Eine eigene Übergangsregel dafür haben wir im Entwurf nicht gefunden.
Pflegegrad 1 im Pflegeheim: Bestandsschutz
Wer mit Pflegegrad 1 in ein Pflegeheim zieht, bekommt heute einen Zuschuss von 131 € im Monat Geltendes Recht. So steht es in § 43 Abs. 3 SGB XI. Der Entwurf streicht diesen Absatz.
Für Menschen, die schon im Heim leben, gibt es nach dem Entwurf eine Ausnahme. Sie steht im neuen § 144 Abs. 7. Wer sich in vollstationärer Pflege befindet und den Zuschuss im Jahr 2026 bezogen hat, bekommt ihn weiter. Für diese Menschen gilt § 43 Abs. 3 in der Fassung vom 31.12.2026 fort Entwurf, Stand 30.09.2026. Die Begründung nennt das Besitzstandsschutz.
Wer erst 2027 mit Pflegegrad 1 ins Heim zieht, bekommt nach dem Entwurf keinen Zuschuss mehr. Offen bleibt ein Sonderfall: Der Zuschuss für 2026 wird erst 2027 bewilligt, etwa weil der Bescheid spät kommt. Ob das als Bezug im Jahr 2026 zählt, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich. In diesem Fall fragen Sie am besten bei der Pflegekasse nach.
Im Heim bleibt außerdem die zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b. Der Entwurf nennt sie ausdrücklich unter den Leistungen bei Pflegegrad 1.
Wenn Sie den Antrag noch stellen
Für die Einstufung zählt nach dem Entwurf der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht (§ 142b Abs. 1). Geht er bis zum 31.12.2026 ein, beginnt Pflegegrad 1 bei 12,5 Punkten. Das gilt auch, wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Bei einem Antrag ab 2027 liegt die Grenze nach dem Entwurf bei 15 Punkten Entwurf, Stand 30.09.2026. Dazu kommt eine neue Umrechnungstabelle, die für dieselben Antworten weniger Punkte ergeben kann.
Ein Antrag noch 2026 ändert nichts an den Leistungen ab 2027. Auch mit einem Bescheid nach heutigem Recht enden die beiden Beträge für zu Hause nach dem Entwurf Ende 2026. Bis dahin gibt es sie ab dem Monat des Antrags, wenn die Voraussetzungen schon vorliegen (§ 33 Abs. 1). Wie Sie den Eingang belegen, steht in der Anleitung Antrag vor 2027.
Braucht die Person inzwischen deutlich mehr Hilfe, kann die Begutachtung auch Pflegegrad 2 ergeben. Ab Pflegegrad 2 gibt es nach dem Entwurf das Entlastungsbudget und das Sozialraumbudget. Ob die Punkte reichen, kann nur der Medizinische Dienst feststellen. Eine erste Schätzung gibt der Rechner.
Was für Pflegegrad 1 bleibt
Der neue § 28a zählt auf, was Pflegegrad 1 ab 2027 bekommt. Für Familien sind diese Punkte am wichtigsten:
- Beratung zu Hause, einmal im Halbjahr. In den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad kommen bis zu zwei weitere Termine dazu. Diese Regel gilt nach dem Entwurf bis Ende 2028.
- Pflegehilfsmittel, die nicht verbraucht werden, etwa ein Pflegebett.
- Zuschüsse für Umbauten in der Wohnung, zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche.
- Digitale Pflegeanwendungen und Hilfe bei ihrer Nutzung.
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende.
- Leistungen bei Pflegezeit und kurzer Arbeitsverhinderung der Angehörigen.
Ab 2029 soll nach dem Entwurf die Pflegebegleitung dazukommen. Sie soll Pflegebedürftige und Angehörige fachlich begleiten und vorbeugend unterstützen. Das gilt dann auch für Pflegegrad 1.
Was Sie jetzt prüfen können
- Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe? Dann klären Sie, wie diese Hilfe ab 2027 bezahlt wird.
- Lebt die Person im Pflegeheim? Heben Sie den Bescheid über den Zuschuss aus 2026 auf.
- Hat sich der Bedarf verändert? Dann kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad sinnvoll sein.
Den aktuellen Stand des Gesetzes finden Sie auf der Seite zur Pflegereform 2027.