Pflegegrad vor 2027 beantragen: was der Stichtag bedeutet
Soll man den Pflegegrad noch vor 2027 beantragen? Nach dem Regierungsentwurf zählt für die Einstufung der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Bei einem Eingang bis zum 31.12.2026 gelten dafür die heutigen Regeln.
Die Übergangsregel steht im neuen § 142b SGB XI. Er hat drei Absätze. Der erste regelt, nach welchem Recht die Pflegekasse den Pflegegrad feststellt. Der zweite schützt einen Pflegegrad, den es schon gibt. Der dritte setzt eine Frist für den Bescheid zeitweise aus. Alle drei stammen aus dem Regierungsentwurf. Den aktuellen Stand des Gesetzes finden Sie auf der Seite zur Pflegereform 2027.
Absatz 1: Der Eingang des Antrags entscheidet über die Einstufung
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach dem Entwurf nach dem Recht am Tag der Antragstellung. Das betrifft die Punkte und den Pflegegrad. Geht Ihr Antrag bis zum 31.12.2026 ein, gelten die heutigen Punktgrenzen und die heutige Anlage 2. Das gilt auch, wenn der Medizinische Dienst erst im Jahr 2027 kommt und der Bescheid noch später.
Bei einem Antrag ab dem 01.01.2027 gelten nach dem Entwurf höhere Grenzen für Pflegegrad 1 bis 3. Für Pflegegrad 4 und 5 bleiben sie gleich.
| Pflegegrad ab | Antrag bis 31.12.2026 | Antrag ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 | 15 |
| Pflegegrad 2 | 27 | 30 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 | 50 |
| Pflegegrad 4 | 70 | 70 |
| Pflegegrad 5 | 90 | 90 |
Links: Geltendes RechtRechts: Entwurf, Stand 30.09.2026
Dazu kommt die neue Anlage 2. Sie rechnet die Einzelpunkte aus dem Gutachten in gewichtete Punkte um. Bei einem Antrag ab 2027 können dieselben Antworten dadurch weniger Punkte ergeben. Wie viel das ausmacht, zeigt die Punkte-Tabelle.
Was der Stichtag nicht regelt
Absatz 1 betrifft nur die Einstufung. Die neuen Beträge gelten nach dem Entwurf ab dem 01.01.2027 für alle, egal wann der Antrag kam. Ein Beispiel: Ein Antrag geht im Dezember 2026 ein, das Ergebnis ist Pflegegrad 2. Für Dezember gibt es das heutige Pflegegeld von 347 € Geltendes Recht. Ab Januar gibt es das Entlastungsbudget von 380 € Entwurf, Stand 30.09.2026.
Für Pflegegrad 1 heißt das umgekehrt: Der Entlastungsbetrag und das Geld für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch enden nach dem Entwurf Ende 2026, auch mit einem Antrag aus 2026. Mehr dazu steht auf der Seite Pflegegrad 1 ab 2027.
Wann ein Antrag vor 2027 helfen kann
- Es gibt noch keinen Pflegegrad, und der Bedarf liegt vermutlich knapp über einer heutigen Grenze. Das betrifft vor allem Pflegegrad 1 bis 3.
- Es gibt schon einen Pflegegrad, aber der Bedarf ist gestiegen. Ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad ist im Entwurf nicht eigens genannt. Der Wortlaut spricht allgemein vom Antrag. Nach unserer Lesart gilt die Regel deshalb auch hier.
Ob Ihre Punkte knapp liegen, kann nur die Begutachtung zeigen. Eine erste Schätzung für beide Jahre gibt der Rechner.
Nehmen Sie einen Antrag aus 2026 zurück, gilt für einen neuen Antrag ab 2027 nach dem Entwurf das neue Recht. Das kann zum Beispiel nach dem Abgleich vor der Begutachtung eine Rolle spielen.
Wiederholungsbegutachtung
Manchmal begutachtet der Medizinische Dienst erneut, ohne dass Sie einen Antrag gestellt haben. Dann zählt nach dem Entwurf der Tag der Begutachtung. Findet sie ab dem 01.01.2027 statt, gilt also das neue Recht. Hier greift dann der Schutz aus Absatz 2.
Absatz 2: Ein bestehender Pflegegrad bleibt
Ein Pflegegrad nach dem Recht bis Ende 2026 bleibt nach dem Entwurf bestehen. Das gilt bis zu einer neuen Begutachtung und dem Bescheid danach. Auch diese neue Einstufung darf den Pflegegrad nicht senken, nur weil sich Punktgrenzen oder Anlage 2 geändert haben.
Die Begründung beschreibt dazu einen Vergleich. Die Kasse rechnet nach altem und nach neuem Recht. Würde der Pflegegrad nach altem Recht bleiben, bleibt er auch nach neuem Recht. Ist die Person wieder selbstständiger geworden, kann der Pflegegrad trotzdem sinken. Neue Begutachtungen nur wegen der Reform soll es laut Begründung nicht geben.
Wer schon einen Pflegegrad hat, muss also nicht vorsorglich einen neuen Antrag stellen, um ihn zu behalten.
Absatz 3: Längere Wartezeit Anfang 2027
Heute muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Nach dem Entwurf gilt diese Frist vom 01.01.2027 bis zum 30.04.2027 nicht. Die Begründung rechnet mit vielen Anträgen kurz vor dem Stichtag.
Eine Ausnahme gibt es bei besonders dringendem Entscheidungsbedarf. Dann bleibt es bei 25 Arbeitstagen. Wann ein Fall dringend ist, soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in einheitlichen Kriterien festlegen. Die Begründung nennt als Beispiele einen sich schnell verschlechternden Krankheitsverlauf, eine nicht gesicherte Pflege und Anträge für Kinder.
Nach dem Wortlaut gilt die Aussetzung auch für Fristen, die in diesem Zeitraum enden. Ein Antrag aus dem Dezember 2026 kann also ebenfalls länger dauern. Für die Einstufung bleibt er trotzdem ein Antrag aus 2026.
So belegen Sie den Eingang
Weil der Eingang bei der Pflegekasse zählt, sollten Sie ihn nachweisen können. Ein Antrag braucht kein bestimmtes Formular (§ 9 SGB X). Ein kurzer Satz genügt: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung.“ Dazu gehören Name, Geburtsdatum, Versichertennummer, Datum und Unterschrift.
- Brief: Schicken Sie ihn als Einschreiben und planen Sie einige Tage Postweg ein.
- Fax: Heben Sie den Sendebericht mit Datum und Seitenzahl auf.
- E-Mail: Speichern Sie die gesendete Nachricht und bitten Sie um eine Eingangsbestätigung.
Ein Anruf allein hinterlässt keinen Nachweis über das Datum. Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse (§ 46 SGB XI), Sie können also deren Adresse nutzen. Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags, wenn die Voraussetzungen schon vorliegen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Wie es danach weitergeht, steht in der Anleitung Pflegegrad beantragen.